Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Artikel 1: Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist Janson Bridging B.V. und/oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften.
1.2 Unter Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person zu verstehen, die Janson Bridging einen Auftrag zur Lieferung von Waren und/oder zur Ausführung von Arbeiten und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen erteilt, der von Janson Bridging angenommen wird.
1.3 Unter einem Vertrag wird die zwischen dem Kunden und Janson Bridging geschlossene Vereinbarung über die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Tätigkeiten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen verstanden.

Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten immer für alle Anfragen, Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen und andere Rechtshandlungen zwischen Janson Bridging und dem Kunden.
2.2 Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen Janson Bridging und dem Kunden geschlossenen Vertrages und diesen Bedingungen gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.

Artikel 3: Angebote
3.1 Alle Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.2 Der Kunde informiert Janson Bridging über die gewünschten Abmessungen für die von Janson zu erbringende Dienstleistung oder das von Janson zu liefernde Produkt. Der Kunde stellt Janson Bridging auch Informationen zur Verfügung und führt die Vermessungsarbeiten und Berechnungen durch, sofern nicht anders vereinbart. Janson Bridging übernimmt die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen.3.3 Janson Bridging behält sich das Recht vor, dem Kunden alle im Zusammenhang mit dem Angebot entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde das Angebot nicht annimmt.

Artikel 4: Die Vereinbarung
4.1 Eine Vereinbarung kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.
4.2 Die Vereinbarung kann nur durch eine schriftliche Bestätigung von Janson Bridging geändert werden.
4.3 Wenn zwei oder mehr Kunden einen Auftrag an Janson Bridging erteilen, sind sie gesamtschuldnerisch gebunden und Janson Bridging hat Anspruch auf die Leistung für das Ganze.

Artikel 5: Beratung und Informationen, die Janson Bridging zur Verfügung gestellt werden >/strong>
5.1 Janson Bridging kann sich bei der Ausführung der Vereinbarung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden an Janson Bridging übermittelten Informationen verlassen.
5.2 Der Auftraggeber stellt Janson Bridging von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Modellen und dergleichen beziehen, die vom Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellt wurden.

Artikel 6: Lieferzeit / Ausführungszeitraum
6.1 Janson Bridging legt die Lieferzeit und/oder den Ausführungszeitraum ungefähr fest.
6.2 Janson Bridging geht bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist davon aus, dass der Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausgeführt werden kann.
6.3 Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn eine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen im Besitz von Janson Bridging sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
6.4 Alle Kosten, die Janson Bridging durch eine Verzögerung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist entstehen, werden vom Auftraggeber erstattet.
6.5 Es besteht kein Recht auf Entschädigung oder Auflösung, wenn die Lieferzeit und/oder die Ausführungsfrist überschritten wird.

Artikel 7: Höhere Gewalt
7.1 Janson Bridging hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn sie durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert wird, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen.
7.2 Unter höherer Gewalt wird unter anderem höhere Gewalt verstanden:
a. der Umstand, dass Lieferanten, Subunternehmer von Janson Bridging oder von Janson Bridging eingesetzte Transporteure ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen;
b. die Wetterbedingungen, Erdbeben, Feuer, Stromausfall;
c. Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen;
7.3 Wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat, ist Janson Bridging nicht mehr berechtigt, die Leistung auszusetzen. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen zu kündigen.
7.4 Im Falle höherer Gewalt und wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen zu kündigen.
7.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, den sie infolge der Aussetzung oder der Nichterfüllung des Vertrages erleiden.
7.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für den Schaden, den sie infolge der Aussetzung oder der Nichterfüllung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder noch erleiden werden.

Artikel 8: Umfang der Arbeiten >/stark><
8.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Janson Bridging auf erste Anfrage eine Kopie der oben genannten Dokumente zu schicken.
8.2 Der Preis der Arbeit beinhaltet nicht :
a. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
b. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Bauwerks befinden;
c. die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfall;
d. Reise- und Aufenthaltskosten.

>Artikel 9: Änderungen der Arbeit
9.1 Mehr- oder Minderarbeit liegt vor, wenn:
a. es eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder des Lastenheftes gibt;
b. die Angaben des Auftraggebers nicht mit der Realität übereinstimmen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10% abweichen.
9.2 Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten. Vertragsabzüge werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren abgerechnet.
9.3 Änderungen des Vertrages oder der Ausführungsbedingungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung vorgenommen werden.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für den Zusatzarbeitszuschlag
9.5 Wenn die Summe der Vertragsabzüge die Summe der Zusatzarbeit übersteigt, kann Janson Bridging dem Auftraggeber 10% der Differenz der Endrechnung in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger Arbeit, die das Ergebnis einer Anfrage von Janson Bridging ist.

Artikel 10: Preisänderung
10.1 Janson Bridging kann eine nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin zu bezahlen.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Janson Bridging alle Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann.
11.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, Diebstahl und der Beschädigung von Gegenständen, die Janson Bridging, dem Auftraggeber und Dritten gehören, die sich am Ort der Ausführung der Arbeiten oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

Artikel 12: Lieferung des Bauwerks an den Auftraggeber
12.1 Der Auftrag gilt in folgenden Fällen als geliefert:
a. wenn der Auftraggeber den Auftrag genehmigt hat;
b. wenn der Auftraggeber den Auftrag (teilweise) in Gebrauch genommen hat;
c. wenn Janson Bridging dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass der Auftrag abgeschlossen ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob der Auftrag genehmigt wurde oder nicht;
d. wenn der Auftraggeber das Bauwerk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die die Inbetriebnahme des Bauwerkes nicht verhindern, nicht genehmigt;
12.2 Der Auftraggeber stellt Janson Bridging von Ansprüchen Dritter für Schäden an nicht gelieferten Teilen des Werkes frei, die durch die Verwendung bereits fertiggestellter Teile des Bauwerkes verursacht wurden;
Artikel 13: Haftbarkeit
13.1 Die Verpflichtung zur Entschädigung an Janson Bridging, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Schaden begrenzt, gegen den Janson Bridging im Rahmen einer von oder im Namen von Janson Bridging abgeschlossenen Versicherung versichert ist, jedoch niemals höher als der von dieser Versicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlte Betrag.
13.2 Wenn Janson Bridging nicht berechtigt ist, sich auf die Versicherung zu berufen, ist die Verpflichtung zur Entschädigung auf einen maximalen (PROZENTE ANGEBEN)% der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt.
13.3 Nicht entschädigungsfähig:
a. Folgeschäden: Stagnationsschäden, Produktionsausfall, Gewinnausfall, Transportkosten und Reise- und Unterbringungskosten;
b. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten von Janson Bridging verursacht wurden.
13.4 Janson Bridging haftet nicht für Schäden an Material, das vom oder im Namen des Kunden geliefert wurde, die auf unsachgemäße Verarbeitung zurückzuführen sind.
13.5 Der Kunde stellt Janson Bridging von allen Ansprüchen Dritter aufgrund
Produkthaftung infolge eines Mangels eines vom Kunden an einen Dritten gelieferten Produkts frei, das (teilweise) aus von Janson Bridging gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Janson Bridging den gesamten Schaden zu ersetzen, den Janson Bridging in dieser Hinsicht erlitten hat, einschließlich der (vollen) Kosten der Verteidigung.

Artikel 14: Gewährleistungs- und andere Ansprüche
14.1 Janson Bridging garantiert die ordnungsgemäße Ausführung
der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung oder Fertigstellung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die anderen Absätze dieses Artikels gelten auch für eine andere Garantiefrist.
14.2 Janson Bridging hat die Wahl, im Falle eines Mangels an den gelieferten Waren diesen Mangel zu
beheben oder dem Kunden einen anteiligen Teil der Rechnung gutzuschreiben. Janson Bridging darf die Methode und den Zeitpunkt der Wiederherstellung nach freien Stücken wählen.
14.3 Der Kunde muss Janson Bridging immer die Möglichkeit geben, einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.
14.4 Der Kunde kann sich erst dann auf eine Garantie berufen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber Janson Bridging erfüllt hat.
14.5 a.

;Keine Garantie wird gewährt, wenn Mängel die Folge sind von:

  • normaler Verschleiß;
  • unsachgemäße Verwendung;
  • nicht oder falsch durchgeführte Wartung;
  • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte;
  • Mängel oder Ungeeignetheit von Waren, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
  • Mängel oder Ungeeignetheit der vom Kunden verwendeten Materialien oder Hilfsmittel.

b. Keine Garantie wird gegeben auf:

  • gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • Inspektion und Reparatur der Waren des Kunden;
  • Teile, für die eine Herstellergarantie gegeben wurde.

14.6 Die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Ansprüche des
Kunden aufgrund von Vertragsbruch, Nicht-Konformität oder aus anderen Gründen.
14.7 Die Rechte des Kunden aus diesem Artikel sind nicht übertragbar.

Artikel 15: Reklamationspflicht
15.1 Innerhalb von sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder wenn er den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen
hätte er dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht erstatten müssen, andernfalls kann er sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen.
15.2 Der Kunde muss Beschwerden über den Rechnungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei Janson Bridging einreichen, unter Androhung des Verfalls aller Rechte. Im Falle einer Zahlungsfrist von mehr als dreißig Tagen muss der Kunde spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum eine schriftliche Reklamation einreichen.

Artikel 16: Die Zahlung
16.1 Die Zahlung erfolgt auf ein von Janson Bridging zu benennendes Konto.
16.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Ratenzahlung :
b. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3 Ein Ausgleich von Forderungen gegen Janson Bridging oder eine Aussetzung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
16.4 Alles, was der Auftraggeber Janson Bridging aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, ist sofort fällig und zahlbar, unabhängig davon, ob die vereinbarte Leistung von Janson Bridging vollständig ausgeführt wurde, wenn:
a. ein Zahlungsziel überschritten wurde;
b. der Konkurs oder Zahlungsaufschub der Hauptforderung beantragt wurde;
c. Güter oder Forderungen der Hauptforderung werden beschlagnahmt;
d. die Hauptforderung (Firma) wird aufgelöst oder liquidiert;
e. die Hauptforderung (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.
16.5 Wird das Zahlungsziel durch die Hauptforderung überschritten, schuldet die Hauptforderung sofort Zinsen an
Janson Bridging. Die Zinsen betragen (PROZENTE FESTLEGEN)% pro Jahr, entsprechen aber den gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teil des Monats als voller Monat betrachtet.
16.6 Janson Bridging ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Kunden mit Forderungen von mit Janson Bridging verbundenen Unternehmen an den Kunden zu verrechnen. Darüber hinaus ist Janson Bridging berechtigt, seine Forderungen gegen den Kunden mit den Schulden zu verrechnen, die dem Kunden von mit Janson Bridging verbundenen Unternehmen geschuldet werden Darüber hinaus ist Janson Bridging berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Kunden mit Forderungen von mit dem Kunden verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind die Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu derselben Gruppe gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
16.7 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber Janson Bridging die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten.

Artikel 17: Die Rechte an geistigem Eigentum
17.1 Janson Bridging behält die Urheberrechte und alle Rechte an den von ihr gemachten Angeboten
, Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software und dergleichen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
17.2 Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum von Janson Bridging, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber Kosten für deren Herstellung in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Die Informationen dürfen vom Kunden nur für den Zweck verwendet werden, für den sie ihm zur Verfügung gestellt wurden.
17.3 Auf die erste Aufforderung hin muss der Kunde die ihm gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Informationen innerhalb einer von Janson Bridging gesetzten Frist zurückgeben.

Artikel 18: Streitigkeiten

Artikel 19: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
21.1 Es gilt niederländisches Recht.
21.2 Das Wiener Kaufvertrag (C.I.S.G.) ist nicht anwendbar, ebenso wenig wie andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist.
21.3 Alle Streitigkeiten, die zwischen Janson Bridging und dem Auftraggeber entstehen können, werden dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Rotterdam zur Entscheidung vorgelegt.

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